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Webcam im Tourismus: OLG Linz stärkt Schutz der Privatsphäre

Möglicher Überwachungsdruck kann Privatsphäre verletzen

Eine Hauseigentümerin klagte einen Tourismusverein, der auf einer rund 500 Meter entfernten Kapelle eine Panorama-Webcam zur touristischen Bewerbung betrieb. Obwohl ihr Grundstück auf den veröffentlichten Bildern verpixelt war, fühlte sie sich dauerhaft überwacht und begehrte unter anderem, dass es nicht mehr vom Aufnahmebereich erfasst wird. Das Erstgericht wies die Klage ab, das OLG Linz gab ihr teilweise statt. Entscheidend: Bereits berechtigter Überwachungsdruck kann einen Eingriff in die Privatsphäre begründen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der beklagte Tourismusverein installierte 2023 auf einer Kapelle eine 360°-Panorama-Webcam zur touristischen Bewerbung der Gemeinde. Die Kamera zeigte Landschaft, Wetter sowie Sehenswürdigkeiten und Gastronomiebetriebe und übertrug laufend Bilder ins Internet. Vom Aufnahmebereich war auch das rund 400 bis 530 Meter entfernte Wohnhaus der Klägerin erfasst. Nach Beschwerden aus der Bevölkerung wurde u.a. die Zoomfunktion eingeschränkt und Häuser dauerhaft verpixelt. Die Kamera blieb jedoch vom Grundstück der Klägerin aus sichtbar und ihre technischen Einstellungen konnten jederzeit vom Tourismusverein beliebig geändert werden.

Positionen der Parteien

Die Klägerin brachte vor, sie fühle sich in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich dauerhaft überwacht. Sie habe deshalb ihr Verhalten auf ihrer Liegenschaft bereits geändert. Auch wenn ihr Grundstück derzeit verpixelt werde, könnten Zoomfunktion oder Verpixelung jederzeit durch den beklagten Tourismusverein als Betreiber geändert werden. Zudem würden die Aufnahmen zunächst unverpixelt verarbeitet und anschließend ins Internet übertragen.

Der Tourismusverein hielt dem entgegen, die Webcam diene ausschließlich touristischen Zwecken. Personen seien nicht identifizierbar, Häuser dauerhaft und unumkehrbar verpixelt und die Zoomfunktion weitgehend deaktiviert. Ein objektiv berechtigter Überwachungsdruck liege – auch aufgrund der großen Entfernung zwischen Kamera und Liegenschaft – nicht vor. Für die erforderliche touristische Bewerbung sei die Kamera das gelindeste Mittel.

Erstgericht: Kein Eingriff in die Privatsphäre

Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwar könne eine Kamera grundsätzlich einen Überwachungsdruck auslösen. Im konkreten Fall sei aber entscheidend, dass der Tourismusverein sämtliche Wünsche der Anrainer umgesetzt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Verpixelung oder Zoomfunktion künftig durch den Tourismusverein geändert würden. Die Kamera diene ausschließlich touristischen Zwecken und nicht der Überwachung der Klägerin.

OLG Linz: Überwachungsdruck genügt

Das Oberlandesgericht Linz bestätigte zunächst, dass das ursprüngliche Begehren auf gänzliche Unterlassung zu weit gefasst war. Dem Eventualbegehren gab es jedoch statt. Der Tourismusverein muss künftig sicherstellen, dass die Liegenschaft der Klägerin nicht mehr im Blickwinkel der Webcam liegt und auch nicht der Eindruck entsteht, sie werde erfasst.

Nach Auffassung des OLG Linz reicht für einen Eingriff in die Privatsphäre bereits die berechtigte Befürchtung aus, überwacht zu werden. Maßgeblich ist nicht nur, wie eine Kamera aktuell eingestellt ist, sondern auch, ob Betroffene objektiv Anlass haben anzunehmen, jederzeit wieder erfasst werden zu können. Diese Rechtsprechung gelte auch für touristisch betriebene Webcams.

Im konkreten Fall konnten Haus und Garten der Klägerin vor der Verpixelung mittels Zoom deutlich gesehen werden. Die Verpixelung erfolgte erst nach der Übertragung der Bilder auf einen Server und konnte ebenso wie die Zoomfunktion jederzeit geändert werden. Zudem waren die Bilder über weitere Internetdienste auch rückwirkend abrufbar. Dadurch blieb für die Klägerin unkontrollierbar, ob ihr Grundstück tatsächlich dauerhaft vor einer Erfassung geschützt war. Ihre Sorge vor einer möglichen Überwachung war daher objektiv nachvollziehbar.

Der Tourismusverein konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Webcam der touristischen Vermarktung diene. Nach Ansicht des OLG Linz wären die verfolgten Zwecke mit weniger eingriffsintensiven Mitteln erreichbar gewesen, etwa durch Standbilder oder Aufnahmen, die keine Wohnhäuser erfassen. Da somit nicht das gelindeste Mittel gewählt wurde, war eine weitere Interessenabwägung nicht mehr erforderlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig und ausführlich im RIS abrufbar: Weblink.