Sturz auf vereistem Gehsteig: Wie oft muss gestreut werden?
Räumpflicht verletzt: Haftung bestätigt
Ein Pensionist erhält nach einem Sturz auf einer vereisten Stelle am Gehsteig in Zell am See (Salzburg) Schadenersatz zugesprochen. Die Beklagte, welche die Räum- und Streupflicht zu besorgen hatte, haftet, weil zumutbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterblieben waren. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger stürzte im Jänner 2024 auf einer Eisplatte auf dem Gehsteig eines Wohnobjekts in Zell am See, der sich infolge eines seit längerem undichten Dachs erneut vereist hatte. Die Eigentümergemeinschaft hatte die gesetzliche Räum- und Streupflicht vertraglich auf die Beklagte übertragen, die den Winterdienst organisierte. Zwar war der Gehsteig am Morgen gestreut worden, durch das Abtropfen von Wasser bildete sich jedoch im Laufe des Vormittags bei Minusgraden erneut eine Eisplatte.
Der Kläger begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Er brachte vor, die Eisplatte sei für ihn nicht erkennbar gewesen und die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Beklagte bestritt ein Fehlverhalten und argumentierte, auf dem Gehsteig habe sich keine Eisplatte befunden. Falls doch, sei diese erkennbar gewesen, der Kläger hätte ausweichen können. Außerdem sei die Ursache der Eisbildung dem tropfenden, undichten Dach zuzurechnen, für das sie nicht verantwortlich sei – lediglich für die Räumung und Streuung.
Erstgericht: Verletzung der Räum- und Streupflicht
Das Landesgericht Salzburg gab dem Klagebegehren überwiegend statt. Es stellte fest, dass die Beklagte zwar grundsätzlich Streumaßnahmen gesetzt hatte, diese aber nicht ausreichend waren. Angesichts der bekannten Problematik des undichten Dachs und der wiederholten Eisbildung wären zusätzliche Kontrollen und weitere Maßnahmen erforderlich gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Erstgericht, da die Eisplatte für ihn nicht erkennbar gewesen war.
Berufungsgericht: Haftung bestätigt
Das Oberlandesgericht Linz schloss sich der erstgerichtlichen Beurteilung an und bestätigte die Haftung der beklagten Partei. Es hielt fest, dass die Beklagte als Übernehmerin der Räum- und Streupflicht an die Stelle der Eigentümer getreten und verpflichtet war, den gesamten Gehsteig in ausreichendem Ausmaß von Schnee und Glatteis freizuhalten. Unerheblich dabei ist, dass die Eisbildung auch auf ein undichtes Dach zurückzuführen war, da dies die Verkehrssicherungspflicht des § 93 StVO nicht entfallen lässt.
Ausreichend oft gestreut?
Das zumutbare Ausmaß von Räum- und Streumaßnahmen richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, so das OLG Linz. Entscheidend ist in diesem Fall gewesen, dass die Ursache der Glatteisbildung nicht allein witterungsbedingt war, sondern auf ein seit längerem bekanntes, undichtes Dach zurückging, wodurch es wiederholt zu Wasserabfluss und anschließender Vereisung des Gehsteigs kam. In einer solchen Situation hätten zusätzliche Kontrollgänge sowie erforderlichenfalls weitere Streumaßnahmen gesetzt werden müssen – auch in kürzeren Intervallen. Außergewöhnliche Umstände, die einen solchen zusätzlichen Aufwand für die Beklagte unzumutbar gemacht hätten, lagen nicht vor.
Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Berufungsgericht ebenfalls. Zwar muss ein Fußgänger grundsätzlich aufmerksam gehen und den Blick auf den Gehweg richten, doch kann daraus keine Verpflichtung abgeleitet werden, auch bei äußerlich unauffälligen Flächen stets mit Glatteis zu rechnen. Nach den Feststellungen war dem Kläger daher kein sorgfaltswidriges Verhalten vorzuwerfen war.
Die Entscheidung ist ausführlich im RIS abrufbar.