Verfahrenskomplex CASAG / Anzeige wegen Falschaussage: Einstellung von Ermittlungen gegen Thomas Schmid
- Einstellung von Ermittlungen gegen MMag. Thomas Schmid wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB)
- Anzeige war großteils wortgleich bereits 2024 eingebacht und eingestellt bzw. zurückgelegt worden, u.a. da sich Aussagen als objektiv richtig erwiesen
Presseinformation, 28.09.2026
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat Ermittlungen gegen MMag. Thomas Schmid wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) eingestellt.
Das Ermittlungsverfahren war aufgrund einer Anzeige vom Juni 2026 eingeleitet worden. Demnach hätte
- Schmid bei seiner Befragung als Auskunftsperson im Ibiza-Untersuchungsausschuss (im Juni 2020) sowie als Zeuge in einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien (im Dezember 2020) falsche Angaben gemacht,
- insbesondere von ihm als Generalsekretär des Bundesministeriums für Finanzen erteilte Weisungen im Zusammenhang mit einem Besetzungsvorgang in der Finanzverwaltung Ende 2016 bzw. Anfang 2017 verschwiegen – wie auch aus einer Aussage eines Zeugen in einem anderen Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht Linz 2026 hervorgehe.
Aussagen erwiesen sich bereits damals als objektiv richtig
Die in der Anzeige 2026 erhobenen Vorwürfe betreffend falsche Angaben waren großteils wortgleich bereits in einer Anzeige im Jahr 2024 erhoben und dementsprechend schon damals geprüft worden (siehe Pressaussendung Verfahrenskomplex CASAG: Falschaussage 2024). Sie waren lediglich durch die Aussagen aus dem Verfahren in Linz 2026 ergänzt.
Das Ergebnis zeigte
- dass die betreffenden Aussagen von MMag. Schmid vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum einen Teil überwiegend objektiv richtig waren bzw. zum anderen Teil als unvollständig erkennbar waren, da er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht hatte, sich als Beschuldigter in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Aussage zu entschlagen. Die Ermittlungen waren daher schon damals einzustellen. (Eine entsprechende Einstellungsbegründung mit einer juristisch detaillierten Erläuterung wurde bereits im Jahr 2024 in der Ediktsdatei auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht; siehe Einstellungsbegründung 038 012 OSTA 17/22 k).
- Darüber hinaus ergibt sich aus der konkreten Befragung, dass sich Fragestellung und Antwort auf den Zeitraum ab 2018 beziehen, da es Generalsekretären gesetzlich erst ab 2018 erlaubt wurde Weisungen zu erteilen – der Angezeigte also zu vermeintlichen Weisungen 2016/2017 nicht falsch ausgesagt haben kann. (Auch dies wurde bereits in der Einstellungsbegründung im Jahr 2024 in der Ediktsdatei auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz veröffentlicht; siehe Einstellungsbegründung 038 012 OSTA 17/22 k). Das Verfahren war damit einzustellen.
Die Einstellung der Ermittlungen erfolgte nach Befassung der Oberstaatsanwaltschaft Wien und des Bundesministeriums für Justiz in Übereinstimmung mit dem Weisungsrat.
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