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Tod einer Bergsteigerin am Großglockner am 19.1.2025

Anklage gegen den Begleiter der Verstorbenen Die Staatsanwaltschaft hat gegen den 36-jährigen Alpinisten, der seine 33-jährige Freundin auf den Großglockner führen wollte, Anklage wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung erhoben.

Gegen 02.00 Uhr hat der Angeklagte seine Freundin schutzlos, entkräftet, unterkühlt und desorientiert zirka 50 m unterhalb des Gipfelkreuzes des Großglockner zurückgelassen. Die Frau ist erfroren.

Da der Angeklagte im Gegensatz zu seiner Freundin mit alpinen Hochtouren bereits sehr erfahren war und die Tour geplant hat, war er als verantwortlicher Führer der Tour anzusehen.

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck macht ihm mehrere Fehler zum Vorwurf:

  1. Unerfahrenheit der Frau und herausfordernde winterliche Verhältnisse: Trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse hat der Angeklagte mit ihr die alpine Hochtour auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.

  2. zu spät gestartet: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung den Start der Tour rund zwei Stunden zu spät angesetzt.

  3. keine Biwak-Notausrüstung: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung nicht mit einem Notfall gerechnet, sodass er keine ausreichende Biwak-Notausrüstung mitgeführt hat.

  4. mit Splitboard und Snowboard-Softboots: Der Angeklagte hat es zugelassen, dass seine Freundin mit Splitboard und Snowboard-Softboots und damit eine für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände nicht geeignete Ausrüstung verwendet hat.

  5. nicht rechtzeitig umgekehrt: Der Angeklagte hätte angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des „Windchill“-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten „Frühstücksplatzl“ umkehren müssen.

  6. kein Notruf: Der Angeklagte hat es unterlassen, rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen.

  7. keine Notsignale an den Hubschrauber: Obwohl der Angeklagte mir seiner Freundin de facto ab ca. 20:50 Uhr nicht mehr weitergekommen ist, hat er weiterhin keinen Notruf abgesetzt und auch beim Überflug eines Polizeihubschraubers um ca. 22:50 Uhr keine Notsignale abgegeben, sondern mit einer Verständigung der Rettungskräfte bis 03.30 Uhr zugewartet.

  8. nicht mehr erreichbar: Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, hat er erstmals um 00:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. Obwohl der Inhalt des Gespräches unklar geblieben ist, nahm der Angeklagte nicht noch einmal Kontakt zu den Rettungskräften auf. Er hat sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegen genommen.

  9. keine Versorgung der Freundin: Der Angeklagte hat es unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 02.00 Uhr zurückgelassen hat, hat er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen oder ihr den schweren Rucksack samt Splitboard abgenommen.



Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten eingeholt, Mobiltelefone, die Sportuhren der Verstorbenen und des Angeklagten, Lichtbilder und Videos ausgewertet sowie Zeugen vernommen.

Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren schriftlich Stellung genommen und dabei ein Fehlverhalten in Abrede gestellt.

Abschließend hat ein alpintechnischer Sachverständiger unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse ein Gutachten erstellt.

Das Vergehen der grob fahrlässigen Tötung ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht.