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Die Oberstaatsanwaltschaft Wien sieht im Gesetzesvorhaben zur Einrichtung einer Bundesstaatsanwaltschaft keine Entpolitisierung der staatsanwaltschaftlichen Weisungsspitze

In Ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes zu Errichtung einer Bundestaatsanwaltschaft, welche eine Entpolitisierung der Weisungsspitze in deren Funktion als Fachaufsicht über das Anklagemonopol zum zentralen Ziel hat, folgt die Oberstaatsanwaltschaft Wien in ihrer Aufgabe als systemrelevante Behörde der Verantwortung, auf einige, dieser Zielerreichung augenscheinlich entgegenstehende Aspekte hinzuweisen: 

Problematik der parlamentarischen Kontrolle staatsanwaltlicher Arbeit

Eine Übertragung der fachlichen Kontrolle über die Arbeit von Staatsanwält:innen von der
Bundesministerin für Justiz hin zu Nationalrat und Bundesrat beinhaltet nicht nur keinen Vorteil
hinsichtlich einer objektiven Entscheidungsfindung sondern erscheint auch im Hinblick auf die Gewaltentrennung problematisch.

Der Umstand, dass so eine erstmalige Übertragung parlamentarischer Kontrollrechte auf
Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft) in Form
eines Auskunftsrechts des Parlaments über laufende Strafverfahren eingerichtet werden soll,
dürfte kaum mit den seitens der Europäischen Kommission im Bericht über die
Rechtsstaatlichkeit 2026 geäußerten Standards in Einklang zu bringen sein.

Bestellungsprozess der Bundesstaatsanwält:innen 

Der Bestellungsprozess, der im Sinne eines Vorschlages des Nationalrates, einer Vorlage durch
die Bundesregierung und der Ernennung durch den Bundespräsidenten vorgesehen ist, genügt
nach Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft Wien dem Ziel einer Entpolitisierung jedenfalls nicht.
Eine für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Bundesstaatsanwaltschaft befasste
Kommission, kann sich nicht bloß zu 50 Prozent aus Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit
und überdies nur zu 20 Prozent aus Personen mit profunder staatsanwaltschaftlicher Expertise
zusammensetzen.

Ebenso kann eine solche Kommission nicht ohne Berücksichtigung der Expertise der Generalprokuratur sowie ohne gewählte Personalvertreter:innen auskommen.
Die Besetzung von Entscheidungsorganen in der Gerichtsbarkeit erfolgt nach der aktuellen Rechtslage im Wesentlichen auf Grundlage von Vorschlägen von Gremien, die sich zur Gänze aus Richter:innen oder Staatsanwält:innen zusammensetzen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade bei der Besetzung der Weisungsspitze von diesem langjährig bewährten Grundsatz abgewichen werden soll.

Funktionsperiode der Bundesstaatsanwält:innen

 Die einerseits im Entwurf angestrebte, auf zwei Jahre begrenzte Vorsitzführung der obersten Anklagebehörde sowie die andererseits auf sechs Jahre beschränkte Funktionsperiode all ihrer Mitglieder erschwert die Erfüllung der Erwartung einer kontinuierlichen und stabilen Arbeit einer unabhängigen Weisungsspitze massiv.

Gleichstellung mit Mitgliedern der Bundesregierung 

Auch die verfassungsmäßige Gleichstellung der ausschließlich mit Qualitätsmanagementaufgaben in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit befassten Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft mit den Mitgliedern der Bundesregierung gemäß ihrer Anklagbarkeit durch den Verfassungsgerichtshof wird als systemwidrig erachtet. Anders als die Mitglieder Bundesregierung sind die Mitglieder der Bundesstaatsanwaltschaft keine obersten Organe und überdies mit Aufgaben der Gerichtsbarkeit als 3. Staatsgewalt befasst.
Insgesamt vertritt die Oberstaatsanwaltschaft Wien die Ansicht, dass die Einrichtung einer von unsachlichen Einflüssen unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft an der Spitze der staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Ausübung der Fachaufsicht über alle Staatsanwaltschaften im Sinne der Beseitigung der Anscheinsproblematik uneingeschränkt zu begrüßen ist.
Ein Bundesgesetz zur Errichtung einer solchen Behörde muss jedoch folgende Ziele vollumfänglich abbilden:

  • Entpolitisierung der Weisungsspitze
  • Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat
  • Vermeidung von Interessenkonflikten und Sicherung unabhängiger Entscheidungen
  • Transparenz des Ernennungsverfahrens.

Die aktuell zur Einrichtung einer Bundesstaatsanwaltschaft vorliegenden Gesetzesentwürfe werden einer Erreichung dieser Zielvorgaben aufgrund der beschriebenen Problematiken jedoch nicht gerecht und werden somit seitens der Oberstaatsanwaltschaft Wien klar abgelehnt.

Klarstellungen zum Berichtswesen sind begrüßenswert 

Im Gegensatz dazu begrüßt die Oberstaatsanwaltschaft Wien die mit dem Gesetzesvorhaben ebenfalls unternommenen Klarstellungen zum Berichtswesen ausdrücklich. Die klare gesetzliche Beschränkung der an die Weisungsspitze heranzutragenden Angelegenheiten von „besonderem öffentlichen Interesse“ auf Straftaten, die besonders hervorgehobene vitale Interessen des Staates tangieren, scheint auch gut dazu geeignet, die mit dem Gesetzesvorhaben angestrebte Entspannung der Anscheinsproblematik herbeizuführen.