Medienstelle
Leitung
.jpg?derivate=usage%3Dposter%2Cheight~150)
Vertretung

E-Mail:
Bei den größeren
Gerichten, bei allen Staatsanwaltschaften und Justizanstalten sind
Medienstellen eingerichtet, die mit der Information der Medien über
Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich (z.B. Verfahren) betraut sind.
Ihre Medienarbeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach dem
Medienerlass, der Ihnen
im Bereich "Justiz > Medienstellen" als Download zur
Verfügung steht.
Die Mediensprecher:innen als Leiter:innen dieser Medienstellen haben die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Unschuldsvermutung, Gewährleistung eines fairen Verfahrens, Vorschriften über die Geheimhaltung, Vorschriften zum Opferschutz, Persönlichkeitsrechte) zu beachten und dafür zu sorgen, dass die sachgemäße Durchführung von laufenden Verfahren dadurch nicht vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet wird.
Unter den angegebenen Telefonnummern stehen die Mediensprecher:innen Journalist:innen für Auskünfte zur Verfügung.
Der Justiz ist es ein großes Anliegen, dem Informationsanspruch der Medien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden. Durch aktive Öffentlichkeitsarbeit soll das Verständnis der Öffentlichkeit für die Rechtspflege und das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und in ihre Einrichtungen gestärkt werden.
Für allgemeine Anliegen verwenden Sie bitte die Kontaktmöglichkeiten, die auf der Startseite (Landesgericht Innsbruck) angeführt sind.
Konkret werden von den Mediensprechern möglichst zeitnah die Allgemeinheit interessierende Informationen über z.B. aufsehenerregende Straf- oder Zivilverfahren erteilt, dabei aber die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Gewährleistung eines fairen und sachgerechten Gerichtsverfahrens einerseits geachtet. Dabei können Auskünfte nicht erteilt werden, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder wenn die sachgemäße Durchführung von schwebenden Verfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden kann. Die Identifizierung von Verfahrensbeteiligten erfolgt nur im Ausnahmefall, z.B. wenn der Betroffene ausdrücklich zustimmt oder der Name der Öffentlichkeit in Verbindung mit dem Verfahren ohnehin bereits bekannt ist.
Mediensprecher informieren sowohl aktiv (z.B. über anstehende Strafverfahren) als auch passiv z.B. über Medienanfragen. Für Fragen allgemeiner und überregionaler Bedeutung steht auch die Ressortmediensprecherin des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.