Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2]

Presseinformation - Strafverfahren gegen Günther P. ua

Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat, Großer Schwurgerichtssaal, 10.00 Uhr

Kommenden Donnerstag, am 22.10.26 findet die Hauptverhandlung gegen Günther P. und zwei weitere Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Unmündigen, Besitz von sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial und schwerer Erpressung statt.

 
Für das Verfahren ist ein - großer - Schöffensenat, bestehend aus zwei Richter:innen und zwei Schöff:innen, zuständig. Neben den drei Angeklagten wird auch der Sachverständige aus dem Bereich der Datenforensik zu Wort kommen.

 
Zu den Vorwürfen:
Die Staatsanwaltschaft Wien wirft Günther P. das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB vor. Anfang des Jahres 2025 soll er das unmündige Kind der Zweitangeklagten und Enkelkind der Erstangeklagten auf die unbekleideten Genitalien geküsst haben. Der Tatbestand nach § 207 Abs 1 StGB (Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre) ist erfüllt, wenn vorsätzlich eine geschlechtliche Handlung (das sind zB Berührungen oder Küsse im Intimbereich) an einer Person unter 14 Jahren vorgenommen wird. Gewalt oder eine Drohung ist keine Voraussetzung. Günther P. muss sich darüber hinaus für den vorsätzlichen Besitz von zumindest 960 Bildern und 19 Videodateien von sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial (Verbrechen nach § 207a Abs 3b StGB) verantworten; die Strafdrohung dafür wurde zuletzt mit 1.12.2023 auf sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben.

 
Die Anklage wirft den beiden Frauen vor, den Angeklagten über eine Zeitspanne von rund eineinhalb Jahren mehrfach zu Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 189.000 an sie genötigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Wien geht davon aus, dass sie ihm mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung drohten. Dies durch die Ankündigung ansonsten Bilder von ihm mit dem Kind zu veröffentlichen bzw. mit entsprechenden Erzählungen an die Öffentlichkeit zu gehen. Der Vorwurf lautet daher auf schwere Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 StGB. Die Strafdrohung beträgt ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

 
Zur Untersuchungshaft:
Das Gesetz erfordert für die Verhängung der Untersuchungshaft zwingend einen Antrag der Staatsanwaltschaft, einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen von zumindest einem Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf die Untersuchungshaft nicht verhängt oder aufrecht erhalten werden.

 
Bei den Frauen wurden seitens der Staatsanwaltschaft Haftanträge gestellt. Bei beiden wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr aus den vielfachen Erpressungshandlungen über einen längeren Zeitraum erschlossen, zudem wurde bei der Erstangeklagten der Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen.

 
Beim Angeklagten Günther P. ging die Staatsanwaltschaft nicht vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus und stellte keine Haftanträge.

 
Zu Verfahren und Strafzumessung:
Der Schöffensenat kann die Öffentlichkeit für die ganze oder für Teile der Hauptverhandlung ausschließen. Ob und in welchem Umfang dies allenfalls geschieht, kann im Vorfeld nicht beantwortet werden. So ist dies z.B. bei der Erörterung des persönlichen Lebensbereiches eines Opfers oder von Angeklagten möglich. Über diese Teile darf dann auch nicht berichtet werden. Das Urteil wird aber jedenfalls mündlich und öffentlich verkündet.

 
Im Schöffenverfahren entscheiden die Berufsrichter:innen zusammen mit den Schöff:innen über die Schuld und auch über die Strafe, dabei haben alle vier Senatsmitglieder je eine Stimme. Bei Gleichstand entscheidet die für die Angeklagten günstigere Stimme.

 
Im Falle eines Schuldspruchs wird die Strafe innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens auf der Grundlage der persönlichen Schuld des/der Angeklagten nach den Milderungs- und Erschwerungsgründen ausgemessen. So ist etwa eine einschlägige Vorstrafe oder die Begehung mehrerer Taten erschwerend zu werten, hingegen ein reumütiges Geständnis oder Unbescholtenheit mildernd.

 
Der Strafrahmen soll die leichtesten Fälle genauso wie die schwersten, die diesen Tatbestand erfüllen, abdecken. Aufgabe des Gerichts ist es, ein Urteil zu fällen, das den Umständen des Einzelfalls, der individuellen Schuld der Angeklagten und der konkreten Tat gerecht wird.

 
Gegen das Urteil eines Schöffengerichts kann von den Parteien Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und Berufung (wegen der Strafe) an das Oberlandesgericht erhoben werden.

Rückfragen:
Landesgericht für Strafsachen Wien Medienstelle
VP Mag. Christina Salzborn
Medienstelle.lgstrafsachenwien@justiz.gv.at
christina.salzborn@justiz.gv.at
0676/8989 2 3016, 01/401 27/306 001