Rechtshörer:innenschaft
Studierende der Rechtswissenschaften können sich bereits während ihrer Studienzeit als Rechtshörer:innen einen praxisnahen Eindruck über den Justizbetrieb verschaffen. Rechtshörer:innen können sich bei einem Bezirksgericht, einem Landesgericht, dem Bundesverwaltungsgericht oder einer Staatsanwaltschaft ein Bild vom Rechtsgang machen und an Verhandlungen oder Tagsatzungen teilnehmen.
Die Rechtshörer:innenschaft soll zwei bis acht Wochen dauern, wobei die Dauer flexibel vereinbart werden kann. Es wird dadurch weder ein Ausbildungs- noch ein Dienstverhältnis zur Republik Österreich begründet und besteht auch keine Sozialversicherungspflicht. Der:Die Rechtshörer:in kann die Tätigkeit jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung beenden.
Antrag auf Zulassung
Die Rechtshörer:innenschaft ist grundsätzlich jederzeit möglich. Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörer:in sollte etwa acht Wochen vor dem geplanten Termin direkt an die gewünschte Institution (Gericht oder Staatsanwaltschaft) geschickt werden.
Der Antrag hat zu beinhalten:
- persönliche Daten: Name, Adresse, Telefonnummer
- gewünschter Zeitraum
- allenfalls bevorzugte Sparte (Straf- oder Zivilrecht)
- notwendige Anhänge: Studienbestätigung und Einwilligungserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Einholung einer (beschränkten) Strafregisterauskunft gemäß § 9 StrRegG und der Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz.
Nutzen Sie die Gelegenheit, schon während des Studiums Einblicke in die richterliche und staatsanwaltliche Arbeit zu gewinnen und praktische Erfahrungen zu sammeln, die nicht nur für Ihr Studium, sondern auch für Ihre spätere berufliche Tätigkeit sehr nützlich sein können!
Weitere Informationen
Sie können die Seiten der einzelnen Gerichte über die Gerichtssuche , die allgemeine Suche oben rechts oder unter " Gerichte nach Bundesländern " suchen.
Die Seiten der einzelnen Staatsanwaltschaften sind ebenfalls über die allgemeine Suche oben rechts oder unter " Liste der Staatsanwaltschaften " zu finden.
Rechtspraktikantengesetz (RPG)