Verbandsklagen auf Abhilfe
Veröffentlichungen gemäß §§ 627 und 634 ZPO
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Allgemeine Informationen
Seit Juli 2024 haben Verbraucher:innen in Österreich die Möglichkeit, gemeinsam mit Hilfe einer Qualifizierten Einrichtung (QE) ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen durch das Handelsgericht Wien prüfen zu lassen.
Beim Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bringt eine QE, die nach dem QEG 2024 dazu befugt sein muss, eine Klage ein, in der Ansprüche von zumindest 50 Verbraucher:innen geltend gemacht werden.
Die Verbraucher:innen müssen selbst aktiv werden und an die Einrichtung herantreten, da ansonsten ihre Ansprüche nicht im Verfahren behandelt werden. Ein von der QE erstrittenes Urteil oder ausgehandelter Vergleich hat nur Wirkungen für diese Verbraucher:innen.
Sofern die QE in ihrer Klage erklärt, dass weitere Verbraucher:innen der Klage beitreten können, ist ein Beitritt auch nach Einbringung der Klage noch möglich. Die QE gibt in diesem Fall die Kriterien, die die Ansprüche von Verbraucher:innen aufweisen müssen, um einen Beitritt zu ermöglichen, genau an. Die Kriterien bzw die Voraussetzungen des Beitritts werden auf dieser Seite veröffentlicht.
Zum Verfahren
- Im ersten Verfahrensabschnitt entscheidet das Handelsgericht Wien (HG Wien), ob auf Basis der Klage ein Verbandsklageverfahren durchgeführt wird. Beschließt das HG Wien die Durchführung, veröffentlicht es die Entscheidung nach deren Rechtskraft auf dieser Seite und stellt konkrete Informationen über das Verfahren zur Verfügung, insbesondere, unter welchen Bedingungen weitere Verbraucher:innen dem Verfahren beitreten können.
Wichtig: Ein Beitritt ist nur bis drei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens möglich!
Ein erfolgter Beitritt kann jedoch nicht mehr zurückgenommen werden.
- Im
zweiten Verfahrensabschnitt kann das HG Wien ein Recht oder
Rechtsverhältnis, von dem der Ausgang des Verfahrens abhängt, vorab durch
Urteil feststellen, wenn die Qualifizierte Einrichtung oder der beklagte
Unternehmer dies beantragen.
- Einigen sich die Qualifizierte Einrichtung und
das beklagte Unternehmen nicht auf einen Vergleich, entscheidet im dritten Verfahrensabschnitt das HG
Wien schließlich über die Ansprüche der einzelnen Verbraucher:innen. Ob das
Unternehmen im Fall der Verurteilung an die Verbraucher:innen oder an die
Qualifizierte Einrichtung leisten muss, entscheidet die Qualifizierte
Einrichtung.
Auswirkungen auf die Ansprüche der Verbraucher
Damit die Ansprüche von Verbrauchern von den Wirkungen des Verfahrens erfasst sind, müssen sie der Klage beitreten.
In diesem Fall wird durch ihren Beitritt die Verjährung ihrer vom Verfahren betroffenen Ansprüche gehemmt. Die Verjährungshemmung beginnt dabei mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Verbandsklage auf Abhilfe und zwar auch für jene Verbraucher:innen, die dem Verfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt beitreten.
Sollte eine Verbandsklage auf Abhilfe zurückgewiesen werden, verbleibt den Verbraucher:innen, die mit einem Anspruch bereits beigetreten waren, jedenfalls noch eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung, um den Anspruch in einem Einzelverfahren oder durch Beitritt zu einer (anderen) Verbandsklage geltend zu machen.