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Verfahrenskomplex Gemeinnützige Bauvereinigungen: Anklage wegen Abgabenhinterziehung bei Grunderwerbsteuer eingebracht

  • Anklage gegen einen Immobilienunternehmer, eine Mitarbeiterin und drei Verbände
  • Vorwurf der Hinterziehung von Grunderwerbsteuer durch Unterbewertung von Liegenschaften
  • Der mutmaßliche Schaden für die Republik Österreich beläuft sich auf rund 620.000 Euro.

Presseinformation, 04.09.2026

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat beim Landesgericht für Strafsachen Wien Anklage gegen zwei Personen und drei Verbände eingebracht. Die Anklage wirft einem im Immobiliensektor tätigen Unternehmer sowie einer Mitarbeiterin das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG) vor. Zudem wird die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen drei Gesellschaften beantragt.

Die Tatvorwürfe im Detail

Die Anklage betrifft ausschließlich die Hinterziehung von Grunderwerbsteuer. Dem Unternehmer und seiner Mitarbeiterin wird vorgeworfen, im Jahr 2015 beim Verkauf von fünf Wiener Wohnliegenschaften fremdunübliche Kaufpreise von insgesamt rund 7,27 Millionen Euro ausgewiesen zu haben, obwohl vorab mit einem Dritten bereits ein tatsächlicher Gesamtverkaufspreis von 25 Millionen Euro vereinbart worden war. Durch das Verschweigen des wahren Werts der Liegenschaften gegenüber dem Finanzamt soll die Grunderwerbsteuer bewusst verkürzt worden sein. Statt der tatsächlich geschuldeten Grunderwerbsteuer von rund 875.000 Euro sollen lediglich rund 255.000 Euro entrichtet worden sein. Die Höhe der Steuerhinterziehung soll sich somit auf rund 620.000 Euro belaufen.

Da die Straftat zu Gunsten der an dem Verkauf beteiligten Gesellschaften begangen worden sein soll, beantragt die WKStA nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) die Verhängung von Verbandsgeldbußen gegen drei Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe des angeklagten Immobilienunternehmers. 

Der Strafrahmen bei Abgabenhinterziehung beträgt im vorliegenden Fall eine Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrags. Neben der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich.

Die Anklage erfolgte nach Genehmigung eines entsprechenden Vorhabensberichts durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und das Bundesministerium für Justiz nach Befassung des Weisungsrats.

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