Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2]

Causa Stadt Wien-Inserate: Einstellung des Verfahrens

  • Einstellungen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue gegen Verant­wortliche der Stadt Wien
  • Basis waren Anzeigen wegen Inseratenschaltungen der Stadt Wien in diversen Medien

Presseinformation, 19.09.2025

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen des „Verdachts der Untreue (§ 153 StGB) aufgrund von Inseratenschaltungen der Stadt Wien in diversen Medien“ eingestellt.

Die Ermittlungen waren auf Basis mehrerer anonymer Anzeigen gegen Verantwortliche der Stadt Wien aufgrund von Inseratenschaltungen der Stadt Wien in diversen Medien eingeleitet worden; angezeigt waren auch Dr. Michael Ludwig und andere Personen auf Auftraggeber­seite.

Es bestand dabei der Verdacht, dass ohne ein konkretes allgemeines Informationsbedürfnis und entgegen den Interessen sowie zum Nachteil der Stadt Wien, von Verantwortlichen der Stadt Inserate in diversen Medien geschaltet und mit öffentlichen Geldern bezahlt wurden. Dadurch sei der Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der staatlichen Verwaltung verletzt worden, und der Stadt Wien ein finanzieller Schaden ent­standen.

Anzeige betreffend Inseratenschaltungen während der COVID19-Pandemie

Angezeigt waren dabei Ausgaben für Einschaltungen in diversen Medien während der COVID19-Pandemie u.a. zum damals neu eingeführten Gastrogutschein sowie den geänder­ten Öffnungs- und Nutzungs­bedingungen der öffentlichen Wiener Bäder.

Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen wurden nicht nur die Einschaltungen selbst ge­prüft, sondern auch entsprechende Rechnungshofberichte berücksichtigt und weitere um­fassende Unterlagen aus den internen Akten der Stadt Wien ausgewertet. Ebenso wurden zahl­reiche Zeugen vernommen.

Nach den Ergebnissen der Ermittlungen war der strafrechtliche Tatbestand durch den vor­liegen­den Sachverhalt nicht erfüllt.

Entgeltliche Einschaltungen eines Rechtsträgers sind nur zur Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zulässig. Darunter fallen insbesondere Infor­mationen zur Rechtslage, Sachinformationen sowie Handlungs- oder Verhaltensempfeh­lungen.

Vor dem Hintergrund der damaligen COVID19-Pandemie waren die angezeigten Einschaltungen nicht als unzulässig zu qualifizieren, zudem waren die Ausgaben in den elek­tronischen Akten hinreichend dokumentiert und begründet. Weiters manifestierten sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen direkten Zusammenhang mit einer etwaigen wohlwollenden unkritischen Berichterstattung im redaktionellen Teil dieser Medien.

Das Ermittlungsverfahren ergab somit keine Beweisergebnisse auf einen wissentlichen Befug­nis­­missbrauch der Verantwortlichen. Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Einstellung erfolgte auf Basis eines Vorhabensberichts nach Genehmigung durch die Ober­­­staatsanwaltschaft Wien und das Bundesministerium für Justiz in Übereinstimmung mit dem Weisungsrat.

Rückfragen & Kontakt

Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Medienstelle
+43 676 8989 23115
medienstelle.wksta@justiz.gv.at
www.justiz.gv.at/wksta