Causa Stadt Wien-Inserate: Einstellung des Verfahrens
- Einstellungen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue gegen Verantwortliche der Stadt Wien
- Basis waren Anzeigen wegen Inseratenschaltungen der Stadt Wien in diversen Medien
Presseinformation, 19.09.2025
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen des „Verdachts der Untreue (§ 153 StGB) aufgrund von Inseratenschaltungen der Stadt Wien in diversen Medien“ eingestellt.
Die Ermittlungen waren auf Basis mehrerer anonymer Anzeigen gegen Verantwortliche der Stadt Wien aufgrund von Inseratenschaltungen der Stadt Wien in diversen Medien eingeleitet worden; angezeigt waren auch Dr. Michael Ludwig und andere Personen auf Auftraggeberseite.
Es bestand dabei der Verdacht, dass ohne ein konkretes allgemeines Informationsbedürfnis und entgegen den Interessen sowie zum Nachteil der Stadt Wien, von Verantwortlichen der Stadt Inserate in diversen Medien geschaltet und mit öffentlichen Geldern bezahlt wurden. Dadurch sei der Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der staatlichen Verwaltung verletzt worden, und der Stadt Wien ein finanzieller Schaden entstanden.
Anzeige betreffend Inseratenschaltungen während der COVID19-Pandemie
Angezeigt waren dabei Ausgaben für Einschaltungen in diversen Medien während der COVID19-Pandemie u.a. zum damals neu eingeführten Gastrogutschein sowie den geänderten Öffnungs- und Nutzungsbedingungen der öffentlichen Wiener Bäder.
Im Rahmen der umfangreichen Ermittlungen wurden nicht nur die Einschaltungen selbst geprüft, sondern auch entsprechende Rechnungshofberichte berücksichtigt und weitere umfassende Unterlagen aus den internen Akten der Stadt Wien ausgewertet. Ebenso wurden zahlreiche Zeugen vernommen.
Nach den Ergebnissen der Ermittlungen war der strafrechtliche Tatbestand durch den vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt.
Entgeltliche Einschaltungen eines Rechtsträgers sind nur zur Deckung eines konkreten Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit zulässig. Darunter fallen insbesondere Informationen zur Rechtslage, Sachinformationen sowie Handlungs- oder Verhaltensempfehlungen.
Vor dem Hintergrund der damaligen COVID19-Pandemie waren die angezeigten Einschaltungen nicht als unzulässig zu qualifizieren, zudem waren die Ausgaben in den elektronischen Akten hinreichend dokumentiert und begründet. Weiters manifestierten sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen direkten Zusammenhang mit einer etwaigen wohlwollenden unkritischen Berichterstattung im redaktionellen Teil dieser Medien.
Das Ermittlungsverfahren ergab somit keine Beweisergebnisse auf einen wissentlichen Befugnismissbrauch der Verantwortlichen. Das Verfahren war daher einzustellen.
Die Einstellung erfolgte auf Basis eines Vorhabensberichts nach Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und das Bundesministerium für Justiz in Übereinstimmung mit dem Weisungsrat.
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