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Staatsanwaltschaft Wien erhebt Anklage wegen terroristischer Vereinigung nach Ermittlungen zu Anschlagsplänen am Wiener Hauptbahnhof

Die Staatsanwaltschaft Wien hat gegen einen 17-Jährigen Beschuldigten Anklage wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung erhoben. Der Jugendliche hatte sich nach eigenen Angaben am 11. September 2023 mit einem Messer bewaffnet am Wiener Hauptbahnhof eingefunden, um einen terroristischen Anschlag zu verüben. Die umfangreichen Ermittlungen ergaben, dass den Beschuldigten am Hauptbahnhof angekommen der Mut verließ und er daher beschloss, keinen Anschlag zu verüben. Die diesbezüglichen Aussagen des Jugendlichen decken sich mit den übrigen Beweisergebnissen.

Gemäß § 16 Abs 1 StGB wird der Täter wegen des Versuchs oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
Da der Beschuldigte freiwillig sein Vorhaben aufgab, lagen die Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch vor, weshalb das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 StGB aus rechtlichen Gründen eingestellt wurde. 

Hingegen ergaben die umfangreichen Ermittlungen und die Einvernahmen des Beschuldigten, dass der Jugendliche aus Überzeugung sowie den Zielen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) folgend handelte. Ihm wird zur Last gelegt, mehrfach unter anderem Fotos seiner Person mit Symbolen der Terrororganisation IS und gewaltverherrlichende Videos in Chats und Chatgruppen veröffentlicht zu haben, in denen in zumindest einem Fall auch Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoff und zur Durchführung von Anschlägen geteilt wurden und dadurch das Verbrechen der terroristischen Vereinigung sowie das Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß §§ 278b Abs 2, 278a StGB begangen zu haben.
Die Strafdrohung für das Verbrechen der terroristischen Vereinigung beträgt unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Anklage ist noch nicht rechtskräftig; der Angeklagte hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Anklageschrift Einspruch bei Gericht zu erheben.