Strafvollzug
Die Justizanstalten
Viele Strafverfahren enden mit einem Schuldspruch.
Der oder die Verurteilte bekommt dann oft
eine unbedingte Freiheitsstrafe.
Das heißt: Er oder sie muss ins Gefängnis.
Gefängnisse heißen auch Justizanstalten.
In Österreich gibt es insgesamt 28
Justizanstalten:
- 7 Strafvollzugs-Anstalten für Männer
mit Freiheitsstrafen von über 18 Monaten - eine Strafvollzugs-Anstalt für Frauen
- eine Strafvollzugs-Anstalt für Jugendliche
- 4 Anstalten für den Maßnahmenvollzug.
Dort sind Menschen untergebracht,
die als besonders gefährlich oder nicht zurechnungsfähig gelten:
Weil sie eine psychische Erkrankung
oder eine geistige Beeinträchtigung haben. - 15 gerichtliche Gefangenenhäuser an
Landesgerichten,
für Untersuchungshaft und kurze Haftstrafen.
In der kleinsten Vollzugsanstalt sind 63 Häftlinge
untergebracht.
Im größten Gefängnis leben 990 Häftlinge.
Zusätzlich gibt es 12 Außenstellen.
Das sind meist landwirtschaftliche Betriebe.
Gefangene arbeiten in diesen Betrieben.
Leitung des Strafvollzugs
Das Justizministerium leitet den Strafvollzug.
Im Justizministerium gibt es dafür eine eigene Abteilung.
Diese Abteilung heißt Generaldirektion für den Strafvollzug
und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen.
Diese Abteilung trifft betriebliche und strategische Entscheidungen.
Sie ist auch die oberste Instanz der Dienstaufsicht und Fachaufsicht.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Grundlage für den Strafvollzug ist das
Strafvollzugs-Gesetz.
Auf diesem Gesetz bauen weitere Vorschriften auf.
Zum Beispiel die Vollzugs-Ordnung für die Justizanstalten.