Grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung
Das Verfahren zur Zahlung von Unterhalt im Ausland auf einen Blick
Auch wenn es zum Thema Auslandsunterhalt verschiedene Rechtsquellen gibt, so sind die grundlegenden Fragen doch stets vergleichbar:
- Welcher Staat ist zuständig, um einen Beschluss oder ein Urteil über den Unterhalt zu schaffen (Titelschaffung)?
- Welche Rechtsordnung ist anzuwenden, wenn der:die Unterhaltsverpflichtete den gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat als der:die Unterhaltsberechtigte?
- Kann eine Entscheidung, mit der Unterhalt zugesprochen wurde, in einem anderen Staat (also eine österreichische Entscheidung im Ausland oder eine ausländische Entscheidung im Inland) vollstreckt werden (Titeldurchsetzung)?
- Auf welchem Weg kann die Schaffung oder Durchsetzung eines Unterhaltstitels geschehen (bei wem sind Anträge einzubringen)? Wann kann für das Verfahren Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) gewährt werden?
Rechtsgrundlagen: Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der EU (auch Dänemark) gilt die EU-Unterhaltsverordnung (EuUVO). Mit jenen Staaten, die das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (HUÜ) ratifiziert haben (zB Bosnien-Herzegowina, Serbien, Türkei, USA oder das Vereinigte Königreich), ist dieses Übereinkommen anzuwenden. Mit anderen Staaten kann sich die Zusammenarbeit aus dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen 1956 (NYÜ, zB Schweiz) oder einer Gegenseitigkeitsverordnung (nach dem Auslandsunterhaltsgesetz 2014, zB Australien, einige kanadische Provinzen) ergeben. Vorschriften, die die europäischen und internationalen Rechtsquellen an das österreichische Verfahrensrecht anpassen, enthalten das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 und das Außerstreitgesetz.
Grundsätze der Verfahren
Unterhaltsdurchsetzung im Ausland („Outgoing“)
Grundsätzlich kann man den Anspruch im anderen Staat verfolgen und durchsetzen, so wie es in diesem Staat vorgesehen ist. Das ist aber mitunter kompliziert, weshalb die Unterhaltsdurchsetzung im Ausland erleichtert wird.
Sie können Ihren Antrag, wenn er sich an eine ausländische Stelle richtet, beim Bezirksgericht ihres gewöhnlichen Aufenthalts einbringen, das ihn an die österreichische Zentrale Behörde weiterleitet. Die österreichische Zentrale Behörde ist das BMJ, Abt. I/1, Kompetenzstelle Zentrale Behörde in Kindschafts- und Erwachsenenschutzsachen, (team.z@bmj.gv.at). Das BMJ prüft die Vollständigkeit des Antrags und der Beilagen und leitet ihn dann an die Zentrale Behörde des Staates weiter, in dem der Titel geschaffen oder durchgesetzt werden soll. Die ersuchte ausländische Zentrale Behörde muss dafür sorgen, dass die Sache an das zuständige Gericht, die zuständige Behörde oder die:den zuständige:n Gerichtsvollzieher:in kommt und dort entsprechend behandelt wird. In vielen Fällen wird dazu auch eine Vertretung bestellt, die den:die Unterhaltsberechigte:n unentgeltlich vertritt (zB Verfahrenshelfer:innen). Zur Beschleunigung können in angemessenen Abständen Berichte eingeholt werden. Ziel dieses Verfahrens ist es, einen Unterhaltstitel zu erwirken und/oder Zahlungen auf den Unterhalt zu erhalten.
Unterhaltsdurchsetzung aus dem Ausland im Inland („Incoming“)
Umgekehrt kann aus dem Ausland ein Antrag von der dortigen Zentralen Behörde an das BMJ gelangen. Nach erfolgter Prüfung wird der Antrag an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet, wo in der Regel Verfahrenshilfe gewährt wird. Die Rechtsanwaltskammer bestellt dann eine:n Rechtsanwältin:Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe. Diese Vertretung sorgt dann für die Durchführung des Verfahrens.
Häufigste Fälle in der Praxis sind Verfahren zur Vollstreckung eines ausländischen Titels in Österreich. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Unterhaltstitel überhaupt in Österreich vollstreckbar ist (in den Fällen des HUÜ und der EuUVO ist das weitgehend unproblematisch). Falls der Titel nicht vollstreckbar ist, so muss in Österreich ein neuer Titel geschaffen und dann durchgesetzt werden.
Weiterführend:
Nähere Details zu den einzelnen Rechtsquellen, den nötigen Beilagen und verwendbaren Formularen finden Sie auf bmj.gv.at und JustizOnline.