Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Ertragsteuerinformationsberichte

Offenlegungspflicht: Welche Unternehmen sind betroffen?

Das Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG), BGBl. I Nr. 83/2024, regelt die Offenlegung sogenannter Ertragsteuerinformationsberichte für bestimmte Unternehmen. Der Ertragssteuerinformationsbericht muss grundsätzlich nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016 idgF, erstellt und dem zuständigen Finanzamt übermittelt werden. An diese Aufstellungspflicht knüpft das CBCR-VG an. Es sieht die Offenlegung des erstellten Berichts auch an das zuständige Firmenbuchgericht vor, damit die Berichte öffentlich abrufbar sind.

Die Offenlegungspflicht nach dem CBCR-VG trifft grundsätzlich nur oberste Mutterunternehmen internationaler Konzerne einer gewissen Größe. Das oberste Mutterunternehmen im Sinne des CBCR-VG ist jenes Unternehmen, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt. Ein solches Mutterunternehmen ist zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss oder bei einem unverbundenen Unternehmen die Umsatzerlöse laut Jahresabschluss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro überstiegen haben und die Unternehmen über Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB), eine Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen oder dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat verfügen.

Inländische Tochtergesellschaften oder inländische Zweigniederlassungen sind zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts ihres obersten Mutterunternehmens verpflichtet, wenn dieses nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR unterliegt und die Anforderungen an die Umsatzerlöse und die internationalen Niederlassungen erfüllt. Diese Verpflichtung kann entfallen, wenn eine andere Tochtergesellschaft oder eine andere Zweigniederlassung des obersten Mutterunternehmens, die in der EU oder im EWR liegt und die Veröffentlichung so sichergestellt ist.

Welche Inhalte sind offen zu legen?

Die Inhalte des nach CBCR-VG offenzulegenden Ertragsteuerinformationsberichts sind grundsätzlich dieselben wie nach dem VPDG, weshalb Unternehmen sich auch dafür entscheiden können, die nach dem CBCR-VG geforderten Angaben (§ 9 Abs. 1 CBCR-VG) auf der Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2020/876 genannten Berichterstattungsvorgaben zu machen.

Das CBCR-VG sieht auch eine besondere Form vor, in der die Ertragsteuerinformationsberichte offenzulegen sind. Dabei handelt es sich um Eine von der Europäischen Kommission auf Grundlage von Art. 48c Abs. 4 Bilanz-RL 2013/34/EU erlassenen Durchführungsverordnung, die gibt ein gemeinsames Muster und eine maschinenlesbare elektronische Struktur vorgibt.

Manche länderspezifischen Informationen sind getrennt auszuweisen. Welche Länder das betrifft, ergibt sich aus §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 2 UAbs. 2 CBCR-VG in Verbindung mit der aktualisierten Liste nicht-kooperativer Länder und Gebiete zu Steuerzwecken. Diese Liste wird von der Bundesministerin für Justiz jedes Jahr aktualisiert. Für Berichtsjahre, die den 1. März 2025 enthalten, ist die Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2025, BGBl. II Nr. 246/2025 einschlägig. Für Berichtsjahre, die den 1. März 2026 enthalten, ist die Steueroasen-Kundmachungs-Verordnung 2026, BGBl. II Nr. 231/2026 einschlägig. Die Liste selbst beruht auf Beschlüssen des Rats der Europäischen Union, den sogenannten Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke. Der Rat aktualisiert die neuen Länderlisten im Februar und im Oktober jeden Jahres. Jene Länder, die am 1. März eines jeden Jahres in der Länderliste enthalten sind, verlautbart die Bundesministerin für Justiz für das jeweilige Geschäftsjahr, das diesen 1. März enthält.

Hinweise zur Einreichung

Für die Einreichung des Ertragsteuerinformationsberichts beim Firmenbuch finden Sie in der Verfahrensbeschreibung und im Informationsblatt für die Unternehmen wichtige Hinweise und weiterführende Informationen. Die Dokumente finden sich auf Kundmachungen der Justiz im Abschnitt "ERV-Jahresabschluss Firmenbuch (ERV-JAb) - Informationsblatt für die Unternehmen" und sind hier verlinkt:

Gesetzliche Grundlagen