Ermittlungsverfahren zum Ableben des Mag. Pilnacek: Weiteres Gutachten bestätigt Ertrinkungstod und findet keine Anhaltspunkte für einen Unfalltod oder ein Tötungsdelikt
Im Zuge der Prüfung einer allfälligen Fortführung der Ermittlungen in der Causa um das Ableben des Mag. Pilnacek hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt die Leiterin des Instituts für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck beauftragt, ein Gutachten zur Frage der Todesursache von Mag. Pilnacek und zur Frage des Vorliegens eines allfälligen Fremdverschuldens zu erstatten.
In ihrem mehr als 110 Seiten umfassenden Gutachten, das auch detailliert auf die öffentlich diskutierten Einschätzungen des Unfallchirurgen Dr. Schaden und der Gerichtsmediziner Dr. Longato und Univ.-Prof. Dr. Tsokos eingeht, kommt Univ.-Prof.in Dr.in Doberentz zu folgenden Ergebnissen:
„Die Todesursache des Mag. Pilnacek ist ein Ertrinken. […] Konkurrierende Todesursachen, weder aus innerer krankhafter Ursache noch anderweitige traumatische Todesursachen, konnten nicht festgestellt werden.
Nach Umständen und Befunden ist am ehesten von einem suizidalen Ertrinken auszugehen. Für einen Unfall oder ein Tötungsdelikt ergeben sich aus den Umständen und Befunden aus gerichtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte. [...]
Mag. Pilnacek wies verschiedene Verletzungen durch
die Einwirkung stumpfer und schürfender Gewalt an sturz- und anstoßtypischen
Prädilektionsstellen auf, die zwanglos mehrfachen Anstoß- oder Sturzgeschehen
zuzuordnen sind. Es fanden sich keine Verletzungen an schlagtypischer
Lokalisation. Es handelt sich um Bagatellverletzungen ohne jedweden eigenen
todesursächlichen Stellenwert.“
Hintergrund
Nach dem Auffinden des Mag. Pilnacek in einem Seitenarm der Donau in Rossatz bei Krems wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Krems an der Donau eine Obduktion angeordnet. Die Anordnung einer Obduktion erfordert keinen Anfangsverdacht einer Straftat. Sie ist schon dann ausdrücklich zulässig, wenn (bloß) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod durch eine Straftat verursacht worden ist (§ 128 Abs 2 StPO). Diesfalls liegt die Anordnung im Ermessen der Staatsanwaltschaft und der Zweck der Obduktion besteht darin, allfällige bestimmte Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat (also einen Anfangsverdacht) ans Licht zu bringen. Ohne einen (aus dieser Obduktion resultierenden) Hinweis auf Fremdverschulden ist eine darüber hinausgehende Ergründung der näheren Ursachen oder Hintergründe eines Todesfalls gemäß StPO nicht die Aufgabe von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft.
Der bestellte gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Matzenauer konnte auf Grundlage der von ihm durchgeführten Obduktion und ergänzend eingeholter chemischer (auch toxikologischer) Analysen keine bestimmten Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat anführen. Nachdem auch der Abschlussbericht des LKA Niederösterreich vom 8. Jänner 2024 keine Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat aufwies, die Ermittlungen keinen Hinweis auf Fremdverschulden, also keinerlei Tatverdacht gegen bekannte oder unbekannte Personen ergaben und ein Vorhabensbericht der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zur Einstellung des Verfahrens seitens Oberstaatsanwaltschaft Wien und Bundesministerium für Justiz geprüft und genehmigt wurde, wurde das Ermittlungsverfahren am 1. März 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
Die seitens der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau in diesem Verfahren gesetzten Schritte sind – auch retrospektiv – in keiner Weise zu beanstanden (siehe Pressemitteilung vom 27. Februar 2025), zumal Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen dürfen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Legalitätsprinzip, § 5 Abs 1 StPO, vgl auch Art 18 Abs 1 B-VG). Bei der Obduktion handelt es sich um die einzige durch die Staatsanwaltschaft anzuordnende Ermittlungsmaßnahme nach der StPO, die das Gesetz ausdrücklich auch bei fehlendem Anfangsverdacht erlaubt.
Rund ein Jahr nach der Verfahrenseinstellung berichteten Medien im Jahr 2025, dass von dritter Seite eingeholte Meinungen von Gerichtsmedizinern andere Schlüsse nahelegen würden, als jene des im Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen. Im Rahmen der ihr obliegenden Fachaufsicht wies die Oberstaatsanwaltschaft Wien die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau daher am 22. April 2025 an, zu prüfen, ob Gründe für eine Fortführung des Verfahrens vorliegen und zu diesem Zweck insbesondere die kolportierten medizinischen Expertisen beizuschaffen sowie bei der WKStA zu erheben, ob mit Blick auf eine dort laufende Auswertung der Daten der Smartwatch Mag. Pilnaceks nähere Aussagen zu den Umständen seines Todes möglich wären.
Aufgrund der
Ende August/Anfang September 2025 in einigen Medien intensiv vorgetragenen
Kritik an der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau war anzunehmen, dass das
weitere Vorgehen der genannten Staatsanwaltschaft in dieser Strafsache von ins
Gewicht fallenden Teilen der Öffentlichkeit nicht mehr als unbefangen
wahrgenommen werden würde. Ohne Anlass für eine Beanstandung an der bisherigen
Verfahrensführung durch die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, hat die
Oberstaatsanwaltschaft Wien die Sache daher mit Verfügung vom 4. September 2025
gemäß § 28 Abs 1 StPO der Staatsanwaltschaft Eisenstadt übertragen (siehe Pressemitteilung
vom 4. September 2025).
Ausblick
Eine ergänzende Auswertung der Daten der Smartwatch des Mag. Pilnacek durch den bereits seitens der WKStA mit diesen Daten befassten IT-Experten der Justiz wurde im Juni 2025 noch von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau veranlasst und ist noch nicht abgeschlossen.
Oberstaatsanwaltschaft Wien
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