Causa „LIVA“: OLG Linz bestätigt Entlassung von Dietmar Kerschbaum
Das Oberlandesgericht Linz hat in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dietmar Kerschbaum gegen die beklagte Partei Linzer Veranstaltungsgesellschaft mbH entschieden, dass der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt und dadurch das Vertrauen der Beklagten nachhaltig erschüttert hat. Seine Entlassung war daher berechtigt.
Sachverhalt und Gang des bisherigen Verfahrens
Der Kläger war von 1. Juli 2017 bis zu seiner Entlassung am 9. Juli 2024 bei der Beklagten als künstlerischer Geschäftsführer beschäftigt. Er begehrte unter anderem die Zahlung einer Kündigungsentschädigung (EUR 482.572,00 brutto) sowie die Feststellung der Haftung für weitere Teilbeträge der Kündigungsentschädigung. Er begründete dies damit, dass seine Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, weil kein Entlassungsgrund vorgelegen habe.
Das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht wies dieses Begehren mittels Teilurteils vom 5. Februar 2026 ab. Über die weiteren erhobenen Ansprüche wurde noch nicht entschieden. Das Landesgericht Linz ging von folgendem (für dieses Verfahren relevanten) Sachverhalt aus: Der Kläger Dietmar Kerschbaum wies den (ihm unterstellten) Leiter der Personalabteilung der beklagten Partei LIVA an, ihm monatlichen Aufwandsersatz für ein vom Kläger beruflich genutztes (im Eigentum des Klägers stehendes) Mobiltelefon auszuzahlen. Diese - dem Kläger zukommende - Aufwandsentschädigung wurde nicht mit den zuständigen Organen abgestimmt. Die Umsetzung des Aufwandsersatzes erfolgte vielmehr ausschließlich im Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Leiter der Personalabteilung. Insgesamt erhielt der Kläger aus diesem Titel zwischen 2017 und 2024 EUR 12.650,88.
Nach Ansicht des Landesgerichts Linz stellt die eigenmächtige Veranlassung eines solchen zusätzlichen Entgeltbestandteils ohne entsprechende Genehmigung eine erhebliche Pflichtverletzung dar, sodass der Entlassungsgrund der Untreue im Dienst gegeben ist. Das Klagebegehren auf Kündigungsentschädigung wurde daher abgewiesen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 12. August 2026
Der Berufung des Klägers wurde im Zuge einer nichtöffentlichen Sitzung nicht Folge gegeben. Auch das Oberlandesgericht Linz kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt hatte und somit ein Entlassungsgrund vorlag. Ausschlaggebend war dabei nicht nur die eigenmächtige Veranlassung des monatlichen Aufwandsersatzes. In die Beurteilung floss auch ein, dass Mag. Kerschbaum nach seinem eigenen Vorbringen den Interessen der LIVA widersprechende Vertretungshandlungen (etwa die Verlängerung eines für die LIVA nutzlosen Sponsoringvertrags) gesetzt hatte. Weiters hatte er Informationen für sein Auswahlhearing genutzt, die ihm bereits im Vorfeld – darunter die vorgesehenen Fragen – übermittelt worden waren. In ihrer Gesamtheit waren diese Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen der Beklagten nachhaltig und tiefgreifend zu erschüttern und die Entlassung zu rechtfertigen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof wenden.
Linz, 14. August 2026
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Mag. Wolf-Dieter GRAF
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