Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Unzulässige Forderung nach Amtsenthebung einer Richterin

Die im Zusammenhang mit dem Freispruch des Vorsitzenden der Tiroler SPÖ durch ein Innsbrucker Gericht erfolgten Äußerungen eines FPÖ-Mandatars, „diese Richterin sollte sofort ihres Amtes enthoben werden“ und „leider wird das nicht passieren, da auch die Gerichte bereits links versifft sind“, verlassen den Boden zulässiger Sachkritik. Die auf der Facebook-Seite des FPÖ-Politikers veröffentlichten Erklärungen zeugen von beschämender Unkenntnis der Grundprinzipien der Gerichtsbarkeit und der österreichischen Bundesverfassung.
Die richterlichen Garantien der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit schützen den Richter vor jeglicher Einflussnahme. Die Entfernung eines Richters von seinem Amt darf nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses erfolgen.
Die Forderung eines Politikers - in welchem Zusammenhang auch immer - , ein Richter solle unverzüglich seines Amtes enthoben werden, entbehrt jeglicher Grundlage und richtet sich selbst.

Hinweis:
Art. 87, 88 Bundesverfassungsgesetz
§§ 100, 104 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Innsbruck, am 4. August 2016

Der Leiter der Medienstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck:
Dr. Wigbert Zimmermann
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck