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Erfolglose Rückforderung der Maut auf der Felbertauernstraße

Die Klage eines Rechtsanwalts auf Rückzahlung des von ihm entrichteten Benützungsentgelts auf der Felbertauernstraße wurde in allen Instanzen abgewiesen. Die Mauteinhebung auf der Felbertauernstraße erfolgt nicht rechtsgrundlos.
Mit seiner Behauptung, er habe in den letzten 30 Jahren die Felbertauernstraße nach Osttirol bzw. Kärnten und zurück zumindest zehn Mal pro Jahr privat und vier bis fünf Mal pro Jahr beruflich benützt, forderte der Rechtsanwalt die Rückzahlung der Mautentgelte sowie die Feststellung, dass er die Straße künftig kostenlos benützen dürfe. Die erstinstanzliche Abweisung der Klage wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck bestätigt. Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision wurde nun vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen.
Die Felbertauernstraße wurde in den Jahren 1961 bis 1967 als private Straße zwischen Matrei in Osttirol und Mittersill errichtet. Von Anfang an wurde für die Benützung der Tunnelstrecke ein Entgelt eingehoben. Jeder Grundeigentümer ist berechtigt, eine Straße zu errichten und deren Benützung von der Bezahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Das Recht auf Einhebung von Maut ging aber auch dadurch nicht verloren, dass die Felbertauernstraße später durch stillschweigende Umwidmung in den Anwendungsbereich des Tiroler Straßengesetzes 1989 einbezogen und zu einer „öffentlichen Privatstraße“ wurde. Einer behördlichen Genehmigung des Benützungsentgelts bedurfte es in diesem Fall nicht.
Hinweis: OGH vom 4.9.2014, 5 Ob 127/13g, RIS-Justiz RS0029543

Innsbruck, am 6. Oktober 2014

Der Leiter der Medienstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck:
Dr. Wigbert Zimmermann
Vizepräsident des Oberlandesgerichts Innsbruck