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Verfahrenskomplex Eurofighter: Anklageschrift wegen Geldwäscherei zurückgewiesen, Verfahren wegen falscher Beweisaussage eingestellt

Das Oberlandesgericht Graz gab den Einsprüchen der Angeklagten Folge. 

Das Oberlandesgericht Graz gab mit Beschluss vom 15. April 2024, AZ 9 Bs 215/23, den Einsprüchen der beiden Angeklagten Folge, wies die Anklageschrift betreffend der Vorwürfe der Verbrechen der Geldwäscherei zurück und stellte das Verfahren wegen falscher Beweisaussage ein.

Kurzdarstellung des Sachverhalts

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) legte mit der beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebrachten Anklageschrift vom 9. Mai 2023 im Verfahrenskomplex Eurofighter zwei Personen Verbrechen der Geldwäscherei (§ 165 StGB) zur Last, einer der beiden darüber hinaus das Vergehen der falschen Beweisaussage (§ 288 StGB).

Dem Erstangeklagten wird vorgeworfen, er habe Vermögensbestandteile in Höhe von mehr als 6,8 Millionen Euro, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, erworben, an sich gebracht, besessen, teils umgewandelt, teils einem anderen übertragen und teils sonst verwendet sowie deren Herkunft, Lage, Verfügung und Bewegung verheimlicht und verschleiert, wobei die Gelder ursprünglich aus Untreuehandlungen in Deutschland stammen sollen.

Dem Zweitangeklagten wird zur Last gelegt, er habe Teile dieser Gelder teils in Gold erhalten (bzw. teils in bar oder Namensschecks erhalten und dann in Gold umgetauscht) und bis zur Rückgabe an den Erstangeklagten verwahrt und die Lage, Verfügung und Bewegung von Vermögensbestandteilen verheimlicht und verschleiert.

Dem Erstangeklagten wird weiters vorgeworfen, vor dem Untersuchungsausschuss des Nationalrates zur Untersuchung der politischen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeugsystem „Eurofighter Typhoon“ von Anfang 2000 bis Ende 2017 als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben.

Kurz zusammengefasst liegen der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz nachstehende Erwägungen zugrunde:

Zum Vorwurf der Geldwäscherei

Das Oberlandesgericht Graz erkannte einen formellen Mangel der Anklageschrift, da diese nicht alle notwendigen Ausführungen und damit keine Begründung zur Frage enthält, ob es sich bei den Personen, denen die Vermögensbestandteile zunächst zugeflossen sind, um vorsätzlich handelnde (Beitrags-)Täter zur in Deutschland begangenen Untreue handelte.

Zudem ist der Sachverhalt zur Frage des Herrührens der Vermögensbestandteile aus einer kriminellen Tätigkeit nicht soweit geklärt, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liegt; es bedarf weiterer Ermittlungen dazu, ob es auf Konten zur Vermischung von kontaminierten mit legalen Vermögensbestandteilen gekommen ist und erstere überhaupt von den Vermögensverfügungen betroffen waren.

Durch die Zurückweisung der Anklageschrift in diesen Punkten wird das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet.

Zur falschen Beweisausage

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz reichen unter Berücksichtigung des indizierten Entschuldigungsgrundes des Aussagenotstandes (§ 290 Abs 1a StGB) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht aus, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten. Die Untersuchung des Ausschusses richtete sich gegen die Person des nunmehr Angeklagten; zu den Zeitpunkten der Befragungen war bereits ein Strafverfahren gegen ihn im Zusammenhang mit unzulässigen Zahlungsflüssen anhängig (in welchem er sich nicht geständig verantwortet hatte). Belastende Indizien für die Annahme, dass der Angeklagte bei Ablegung der Aussagen vor dem Untersuchungsausschuss nicht auch in der Absicht agierte, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, liegen nach den Erwägungen des Oberlandesgerichtes Graz nicht vor.

In diesem Punkt wurde das Verfahren eingestellt.