Verfahren gegen den NRAbg. August Wöginger und zwei Beamte wegen Missbrauchs der Amtsgewalt am LG Linz endet mit Geldbußen
Im Prozess gegen August Wöginger und zwei Beamte als Vorsitzender bzw. Mitglied der Begutachtungskommission übernahmen alle drei Angeklagten die Verantwortung für die ihnen zur Last gelegten Tatgeschehensabläufe.
"Sie hatten ihr Fehlverhalten öffentlich eingestanden. Zukünftige Entscheidungsträger wissen damit, dass ein Verhalten wie das von den Angeklagten gesetzte strafrechtlich relevant ist. Die Geldbußbeträge von Euro 17.000,-- (Erstangeklagter), 22.000,-- (Zweitangeklagter) und 44.000,-- (Drittangeklagter) sind empfindlich und spürbar", so die Vorsitzende des Schöffensenates. Darüber hinaus muss jeder der Angeklagten Euro 500,-- als symbolischen Betrag an das Opfer bezahlen.
Generell ist auch bei Missbrauch der Amtsgewalt eine diversionelle Erledigung in Form einer Geldbuße gesetzlich nicht ausgeschlossen.
Bei der Prüfung von präventiven Hindernissen wurde berücksichtigt, dass die Anklagten unbescholten sind, der Erstangeklagte in der Folge suspendiert worden war, die Taten beinahe 9 Jahre zurückliegen und die Angeklagten bereits seit 2021 einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt waren, das Niederschlag in der Öffentlichkeit und den Medien gefunden hatte. Dadurch wurde in der Öffentlichkeit, der Finanzverwaltung und der allgemeinen Verwaltung ein Problembewusstsein geschaffen und Bewusstseinsbildung betrieben.
Die nicht zum Zug gekommene Bewerberin hatte keine Gehaltseinbußen, ihr war ein Ersatzanspruch in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen ihrem tatsächlichen Monatsbezug und jenem der von ihr angestrebten Position zuerkannt worden. Zudem erhielt sie Euro 5000,-- aufgrund der persönlichen Beeinträchtigungen durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuerkannt.
"Die Republik Österreich hat das Recht auf Bestellung des bestgeeigneten Bewerbers oder der bestgeeigneten Bewerberin auf eine Führungsposition in der öffentlichen Verwaltung in einem objektiven, ausschließlich an gesetzlichen und sachlichen Kriterien orientierten Besetzungsverfahren. Zugleich hat auch jeder Bewerber, der sich auf eine solche Stelle bewirbt, das Recht, dass er im Bewerbungsverfahren objektiv aufgrund seiner Eignung und Fähigkeiten beurteilt wird. Parteipolitische Erwägungen oder sonstige unsachliche Erwägungen haben keinen Platz und dürfen bei der Entscheidung keine Rolle spielen. Auf eine solche Entscheidung und auf die Entscheidungsträger darf auch nicht unsachlich eingewirkt werden", wies die Vorsitzende in ihrer Begründung der Entscheidung hin. "Es soll in der Bevölkerung durch die Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Postenbesetzung im öffentlichen Dienst objektiv zu erfolgen hat bzw. eine darauf gerichtete Einflussnahme aus unsachlichen Gründen keinen Platz in unserer Rechtsordnung hat und strafrechtliche Reaktionen darauf folgen".
Werden die Geldbußbeträge binnen 14 Tagen bezahlt, wird das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt werden.
Hintergrund: Zum Instrument der Diversion
Das Instrument der Diversion ist eine Möglichkeit, ein Strafverfahren ohne ein Urteil zu beenden:
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind:
1. keine Tat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafdrohung
2. hinreichend geklärter Sachverhalt und Verantwortungsübernahme
3. keine schwere Schuld
4. keine entgegenstehenden spezial- und generalpräventiven Gründe
5. keine Bestechung oder Bestechlichkeit mit Vermögensvorteil für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts
6. keine oder bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten
Rückfragehinweis:
Medienstelle des Landesgerichtes Linz,
Mobil: +43 676 89894 2736