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Urteil im Verfahren wegen geschlechtlicher Nötigung, zehn jugendliche Angeklagte

Am Landesgericht für Strafsachen Wien wurden heute, am zweiten Prozesstag, die zehn Angeklagten freigesprochen, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft Wien legte den Angeklagten, von denen neun im Tatzeitraum unter 18 Jahre waren, zur Last, mit dem damals 12-jährigen Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt und auch andere sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, obwohl sie das ablehnte und sich letztlich nur aus Angst gefügt haben soll. In diesem Verfahren ging es um sexuelle Handlungen im Frühling 2023, wobei zwei der zehn Angeklagten das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung, nämlich Handverkehr durch das Festhalten des Mädchens, vorgeworfen wurde. Den restlichen Angeklagten warf die Anklage das Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a StGB vor, nämlich die Vornahme von Geschlechtsverkehr, obgleich das damals 12-jährige Mädchen ihnen gesagt habe, das nicht zu wollen. Gewaltanwendung oder Drohungen wurden in diesen Fällen nicht angenommen.

Es handelte sich um das vierte Hauptverfahren aus diesem Ermittlungskomplex.

Das Mädchen wurde im Ermittlungsverfahren sowohl durch die Polizei, als auch kontradiktorisch einvernommen. In der Verhandlung wurde das Video dieser Einvernahme vorgespielt, sie erschien daher nicht bei Gericht. Ein Teil des Verfahrens, so auch das Vorführen des Videos ihrer Aussage, wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt.

Der (Jugend-) Schöffensenat (zwei Berufs- und zwei LaienrichterInnen) befand die Angeklagten nach knapp einstündiger Beratung für nicht schuldig und sprach sie frei.

In der umfassenden Urteilsbegründung legte der Senat dar, dass es in den Angaben der Hauptzeugin große Widersprüche gab, insbesondere zwischen den bei der Polizei getätigten Aussagen und jenen im Rahmen der kontradiktorischen Einvernahme vor Gericht. Auch die eingesehenen Chatverläufe verstärkten diesen Eindruck. Eine im Hauptverfahren gehörte Zeugin, die damals engen Kontakt mit dem Mädchen hatte, bestätigte die Schilderungen ebenfalls nicht, vielmehr berichtete sie, dass ihre Freundin zwar von sexuellen Handlungen, aber weder von Gewalt noch von Vorfällen gegen ihren Willen erzählt habe.

Die Staatsanwaltschaft Wien gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Rückfragen:

Landesgericht für Strafsachen Wien

Medienstelle

VP Mag. Christina Salzborn

Mag. Christoph Zonsics-Kral

christina.salzborn@justiz.gv.at

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