Datenschutz-Informationen für sonstige Personen
DATENSCHUTZ - INFORMATION (§ 43 DSG, 15a Abs. 2 StVG)
Die Strafvollzugsbehörden sind berechtigt, personenbezogenen Daten – einschließlich der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten (§ 39 DSG) – von Personen, die im Rahmen der Seelsorge (§ 85 StVG) oder des Verkehrs mit der Außenwelt (§§ 86 bis 100 StVG) mit dem Insassen verkehren oder die Anstalt nach § 101 Abs. 2 StVG betreten, von Personen, mit denen der Strafgefangene im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests in Kontakt tritt, von Unternehmern, die mit der Vollzugsverwaltung in vollzugs- (§ 46 StVG) oder privatwirtschaftlichem Kontakt stehen, von Opfern, insbesondere zur Gewährleistung der Verständigungspflicht nach § 149 Abs. 5 StVG, sowie von Personen, die im begründeten Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach § 180a StVG oder eine strafbare Handlung nach § 300 StGB begangen zu haben, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen zum Zweck der Strafvollstreckung (§ 36 Abs. 1 DSG) nach Maßgabe der § 15a bis § 15c StVG auch automationsunterstützt zu verarbeiten. Diese Daten können zwischen den Vollzugsbehörden untereinander ausgetauscht werden.
Zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung können personenbezogene Daten auch an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie an andere Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetz oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, übermittelt werden. Im Zusammenhang mit zulässigen Rechtshilfeersuchen können personenbezogene Daten auch an andere EU Mitgliedstaaten oder Drittstaaten im Rahmen der Vorgaben des Datenschutzgesetzes weitergegeben werden.
Die Daten werden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach drei Jahren, mit Ihrer Zustimmung nach fünf Jahren, nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht (§ 15c Abs. 5 StVG). Im Fall der Verwaltungsübertretung nach § 180a StVG oder einer strafbaren Handlung nach § 300 StGB nach zehn Jahren nach dem letzten Kontakt zur Vollzugsbehörde (§ 15c Abs. 5 StVG).
Sie haben ein Auskunftsrecht zu den von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten (§ 44 DSG), das Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG). Die Wahrnehmung dieser Rechte erfolgt über den Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin.
Für die Einhaltung des Datenschutzes und der Gewährleistung Ihrer Datenschutzrechte ist der Anstaltsleiter/die Anstaltsleiterin der jeweiligen Justizanstalt verantwortlich. Die Kontaktdaten aller Justizanstalten sind im Bereich Strafvollzug der Webseite justiz.gv.at unter Justizanstalten detailliert angeführt.
Sie haben außerdem das Recht, sich über die Datenverarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Datenschutzbehörde zu beschweren. Darüber hinaus ist im Bundesministerium für Justiz ein Datenschutzbeauftragter eingerichtet.
Kontaktdaten Datenschutzbehörde
Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien
Telefon:+ 43 152152-0
E-Mail: dsb@dsb.gv.at
Kontaktdaten Datenschutzbeauftragter
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
E-Mail: datenschutzbeauftragter@bmj.gv.at