Bundesverwaltungsgericht
Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde für Verwertungs-gesellschaften entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerde erheben kann, wer in seinen Rechten durch den Bescheid verletzt zu sein behauptet und diese innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bescheiderlassung bei der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften einbringt.
Kontakt:
BundesverwaltungsgerichtAdresse: Erdbergstraße 192-196
1030 Wien
Website: www.bvwg.gv.at